Rechtliches

- Durch einen Beschluss der Schulkonferenz oder – je nach Bundesland – durch Entscheidung der Schulleitung oder des Schulträgers muss die Schülerfirma zunächst als schulische Veranstaltung anerkannt werden. Damit gelten die entsprechenden schulischen Reglungen zur Aufsichtspflicht und zur gesetzlichen Unfallversicherung.
- Da eine Schülerfirma mit realem Geld wirtschaftet und somit am Rechtsverkehr teilnimmt, sollte bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern das schriftliche Einverständnis der Eltern eingeholt werden.
- Um die steuerrechtliche Verantwortung zu klären, muss eine Kooperationsvereinbarung mit dem Schulförderverein oder Schulträger geschlossen werden. Je nach Träger müssen hier unterschiedliche Umsatz- und Gewinngrenzen eingehalten werden, um eine mögliche Besteuerung zu vermeiden.
- Mit dem Träger sollte auch der Versicherungsschutz individuell besprochen werden. Je nach Geschäftsidee könnte eine erweiterte Haftpflichtversicherung in Betracht kommen.
- Die Schülerfirma kann gemeinsam mit der Projektleitung ein Konto eröffnen. Wir empfehlen, ein Unterkonto über den Schulförderverein einzurichten.
- Für die Schülerfirma gelten die Bestimmungen zum Arbeits- und Unfallschutz. Darüber hinaus müssen die Jugendschutz- und Brandschutzbestimmungen beachtet werden. Außerdem gibt es abhängig von der Geschäftsidee spezielle Reglungen, etwa die Hygienebestimmungen, wenn mit Lebensmitteln gearbeitet wird und Lizenzen für Musik (GEMA) und/oder Filmaufführungen.
- Für die Rechtssicherheit ist es relevant, dass die Schülerfirma keine Konkurrenz zu realen Firmen darstellt und nach außen jederzeit als Schülerfirma erkennbar ist. Zudem weisen wir in der Beratung darauf hin, Geschäftsideen umzusetzen, deren Haftungsrisiken gering sind.
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